Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 8. (1) Zur Durchführung der Berufsberatung sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung haben und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzen.Paragraph 8, (1) Zur Durchführung der Berufsberatung sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung haben und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12095843
alte Dokumentnummer
N6196918071L