Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 10. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Richtlinien: Paragraph 10, Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Richtlinien:
die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig,
niemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,niemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,
niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen,
die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und die Dienstgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können,
die Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse des Arbeitsuchenden einerseits und die Wünsche des Dienstgebers und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes anderseits zu berücksichtigen.
Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden kollektivvertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,), ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
Dokumentnummer
NOR12095845
alte Dokumentnummer
N6196918073L