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§ 12 AMFG

Fassungen
01.05.1973 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 71/2020
§ 1201.05.197330.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Durchführung der Arbeitsvermittlung

Paragraph 12, (1) Die Dienste der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.

  1. Absatz 2,Sonderdienste der Arbeitsvermittlung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienst in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095847

alte Dokumentnummer

N6196918075L