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§ 13 AMFG

Fassungen
01.01.1969 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 31/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 71/2020
§ 1301.07.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 1301.01.196930.06.1994 BGBl. Nr. 31/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 31/1969

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 13, (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:

  1. Litera a
    Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
  2. Litera b
    Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
  3. Litera c
    Unterlagen über Betriebe.
  1. Absatz 2,Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095848

alte Dokumentnummer

N6196918076L