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§ 17a AMFG

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 685/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17a01.07.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 17a01.01.199230.06.1994 BGBl. Nr. 685/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 685/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,)

Text

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung dürfen, wenn sie dem zuständigen Landesarbeitsamt die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen drei Monaten aus einem der im Paragraph 17 d, Absatz eins, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 17 d, Absatz 3, genannten Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen. Stellt das zuständige Landesarbeitsamt vor Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit sofort aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Die Anzeige an das zuständige Landesarbeitsamt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis über das Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, der Gewerbeordnung 1973;
    2. Ziffer 2
      die genaue Angabe des Standortes der Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich aller Zweigstellen und Niederlassungen;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume gemäß Absatz 6, zur Verfügung stehen;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis, daß die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen die fachliche Qualifikation gemäß Absatz 8, besitzen.
    Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnen, daß die Anzeige zusätzliche Angaben von ähnlicher Bedeutung zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10, 11, Absatz eins, 13, Absatz eins, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er dem Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich an der Schwere der Pflichtverletzung und am Ausmaß des Schadens zu orientieren haben.
  5. Absatz 5,Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung nachzuweisen. In den Geschäftsräumen des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Aushang an gut sichtbarer Stelle erfolgen.
  6. Absatz 6,Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung und der Betriebsberatung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4, nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzen.
  8. Absatz 8,Die fachliche Eignung der Personen, derer sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungskommission und die Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen, daß ähnliche Kriterien herangezogen werden, wie sie für die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten gelten.
  9. Absatz 9,Der Arbeitsvermittler hat der Arbeitsmarktverwaltung vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert nach Wirtschaftszweigen und beruflichen Qualifikationen, auf einem von der Arbeitsmarktverwaltung erstellten Formblatt zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095853

alte Dokumentnummer

N6196918081L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P17a/NOR12095853