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§ 18a AMFG

Fassungen
10.02.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 61/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18a heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 18a10.02.198330.06.1994 BGBl. Nr. 61/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

10.02.1983BGBl. Nr. 61/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch vier

Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen

Betreuungseinrichtungen

Paragraph 18 a, (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.

  1. Absatz 2,Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Absatz eins, umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, gewährt werden.

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095858

alte Dokumentnummer

N6196918086L