Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1983Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen
Betreuungseinrichtungen
§ 18a. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des § 1 Abs. 1 können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.Paragraph 18 a, (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1 umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, gewährt werden.Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Absatz eins, umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR12095858
alte Dokumentnummer
N6196918086L