Rechtstracker.at

§ 34 AMFG

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 616/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 12/2009
§ 3401.10.200231.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 3401.01.200230.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 3401.07.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 3401.01.198830.06.1994 BGBl. Nr. 616/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 616/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28 c, sind von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet sich nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt. Handelt es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige Landesarbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes der Einrichtung oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich um Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und b handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Anhörung des Verwaltungsausschusses entfallen. Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Verwaltungsausschuß jedoch ehestmöglich zu berichten. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik ist in solchen Fällen im Wege des ständigen Ausschusses gemäß Paragraph 43, Absatz 2, anzuhören.
  2. Absatz 2,Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten den Arbeitsämtern mit der Maßgabe übertragen, daß dies bei Beihilfen zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes bei getrennter Haushaltsführung nur gilt, sofern es sich um Begehren handelt, bei denen der arbeitsmarktpolitische Zweck eine sofortige Beihilfengewährung erfordert.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Paragraph 24, Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095885

alte Dokumentnummer

N6196918113L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P34/NOR12095885