Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum
01.05.1973
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und Beirat für Arbeitsmarktpolitik
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung und die diesem unterstehenden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
(2)Absatz 2,Die Errichtung oder Auflassung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie die Festsetzung ihrer Sprengel wird, soweit die Erfüllung der den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung übertragenen Aufgaben solche Maßnahmen erfordert, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung getroffen. Sitz und Bereich sind so festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Verkehrsbedingungen, des Zeitaufwandes, der für die Inanspruchnahme der Dienststellen notwendig ist, sowie der Güte der zu bietenden Dienstleistungen eine zeitgemäße Betreuung der Bevölkerung bestmöglich gesichert erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095895
alte Dokumentnummer
N6196918123L