Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1985Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1985,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39a zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen, gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 dar. Paragraph 47 a, Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der Paragraphen 18 a, 21, 26, 26 a, 26 b, 27, 28 c, Absatz eins und 2, 35, 38 a Absatz eins und 2 und 39 a zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen, gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 dar.