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§ 20 AZG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 446/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 8/1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 7

Ausnahmen

Außergewöhnliche Fälle

Paragraph 20, (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 a, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 15 b, 15 e, 16, 18, 19 und 19 c Absatz 4, Ziffer eins und 2 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die

  1. Litera a
    zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  2. Litera b
    zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
  1. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Absatz eins, ehestens, längstens jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095939

alte Dokumentnummer

N6196923195L