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§ 5a AZG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 446/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
§ 5a01.05.199731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 46/1997
§ 5a01.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 446/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. I Nr. 46/1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten

Paragraph 5 a, (1) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft (Paragraph 5,) und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, daß wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 5,

  1. Absatz 2,Der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung haben alle Bedingungen festzulegen, unter denen die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.
  2. Absatz 3,Innerhalb eines durch Kollektivvertrag festzusetzenden Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095957

alte Dokumentnummer

N6196924108L