Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 17Artikel 2, Paragraph 17
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Überwachung der Beschäftigung
§ 17.Paragraph 17,
Das Landesinvalidenamt hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Landesinvalidenamt das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen. Das Landesinvalidenamt hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (Paragraph 6,) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Landesinvalidenamt das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12096116
Alte Dokumentnummer
N6197011542A