Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 19aArtikel 2, Paragraph 19 a
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Rechtsmittel
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses, des Landesinvalidenamtes und der Bezirksverwaltungsbehörde in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses, des Landesinvalidenamtes und der Bezirksverwaltungsbehörde in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes, womit dem Bund die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden wird, entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12096119
Alte Dokumentnummer
N6197011545A