Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1970Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5vergleiche Paragraph 31, Absatz 5
Text
Mitwirkung der Interessenvertretungen
§ 11.Paragraph 11,
Vor Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung der Hausbesorger über die gemäß §§ 7 Abs. 4, 8 sowie 10 festzusetzenden Entgelte und Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht kommenden Interessenvertretungen und Organisationen einzuholen. Vor Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung der Hausbesorger über die gemäß Paragraphen 7, Absatz 4, 8, sowie 10 festzusetzenden Entgelte und Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht kommenden Interessenvertretungen und Organisationen einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
NOR12096147
Alte Dokumentnummer
N6197027613L