Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1970Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5vergleiche Paragraph 31, Absatz 5
Text
Anderweitiges Entgelt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (Paragraph 4, Absatz 3,) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
NOR12096148
Alte Dokumentnummer
N6197027614L