Rechtstracker.at

§ 25d RGV

Fassungen
01.05.1971 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 192/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25d heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 25d31.12.200331.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 25d01.04.199430.12.2003 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 25d01.05.197131.03.1994 BGBl. Nr. 192/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 192/1971

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 d

Inkrafttretensdatum

01.05.1971BGBl. Nr. 192/1971

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994danach: BGBl. Nr. 665/1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 25 d,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 25 c, festgesetzte Reisezulage gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
  2. Absatz 2,Die Tagesgebühr richtet sich nach dem Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise durchfahren wird oder in dem sich der Beamte zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Ansatz für das Land, in das die Reise führt. Paragraph 17, Absatz eins, ist mit der Abweichung anzuwenden, daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung der im Ausland zustehenden Tagesgebühr unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.
  3. Absatz 3,Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten an Stelle des im Paragraph 13, Absatz 6, vorgesehenen Drittels der Tagesgebühr

in der Gebührenstufe                             ein Betrag von

          1                                           80 S

          2                                           95 S

          3                                          120 S

          4                                          135 S

          5                                          150 S

  1. Absatz 4,Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz. Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr nach dem Ansatz für das Land, das während des überwiegenden Teiles der Nacht durchfahren wird.

Schlagworte

Flugreise, Reisegebührenstufe, Teiltagesgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12096233

alte Dokumentnummer

N61971104560