Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 192/1971BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 192/1971
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35aParagraph 35 a
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
ABSCHNITT VIIaABSCHNITT römisch sieben a
Auslandsversetzungen
§ 35a.Paragraph 35 a,
Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme des § 35 anzuwenden. Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben mit Ausnahme des Paragraph 35, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12096237
alte Dokumentnummer
N61971104600