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§ 30 VBG

Fassungen
06.08.1971 bis 21.07.1989 — BGBl. Nr. 281/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

06.08.1971BGBl. Nr. 281/1971

Außerkrafttretensdatum

21.07.1989danach: BGBl. Nr. 345/1989

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 30, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 9 und des Paragraph 46, Absatz 6,,

  1. Litera a
    durch Tod,
  2. Litera b
    durch einverständliche Lösung,
  3. Litera c
    durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
  4. Litera d
    durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst oder
  5. Litera e
    durch vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  1. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
  2. Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pragmatisierung, Fortzahlung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12096243

Alte Dokumentnummer

N61971104670