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§ 24 PVG

Fassungen
06.08.1971 bis 18.08.2009 — BGBl. Nr. 284/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 77/2009
§ 2406.08.197118.08.2009 BGBl. Nr. 284/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 284/1971

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

06.08.1971BGBl. Nr. 284/1971

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 77/2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 24,

Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b bis g sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.

Schlagworte

Fachausschuß, Dienststellenausschuß, Zentralausschuß

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12096246

alte Dokumentnummer

N61971104700