Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Ersatz von Leistungen der Sozialhilfe
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich finanzielle Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozialhilfe aufgewendet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Dokumentnummer
NOR12096408
alte Dokumentnummer
N6197216589J