Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1973Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
für Beamte der Verwendungsgruppe W 1
260 S
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallenfür Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Ziffer 3 und 4 fallen
290 S
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3
des Gendarmeriedienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen;
des Sicherheitswachdienstes, die nicht überwiegend im Außendienst oder im Nachtdienst stehen
175 S
für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3
120 S
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096470
Alte Dokumentnummer
N61973105600