Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Auswahlprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung zum gehobenen Fachlehrgang bewerben, sind, wenn sie die nach § 5 Abs. 4 Z 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, zur Auswahlprüfung zuzulassen.Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung zum gehobenen Fachlehrgang bewerben, sind, wenn sie die nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen erfüllen, zur Auswahlprüfung zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die Auswahlprüfung für den gehobenen Fachlehrgang ist beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich und mündlich abzulegen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung (Klausurarbeit) umfaßt:
die Ausarbeitung eines Themas aus dem Allgemeinwissen und eines Fachthemas und
die Beantwortung von Fragen aus zollrechtlichen Vorschriften, zu deren Wahrnehmung die Zollwache herangezogen wird, und dem Dienst- und Besoldungsrecht.
(4)Absatz 4,Bei der mündlichen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel des leitenden Zollwachebeamten zu erreichen.
(5)Absatz 5,Die Kommission für die Auswahlprüfung (Auswahlprüfungskommission) hat aus mindestens drei und höchstens fünf leitenden Zollwachebeamten zu bestehen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Das ranghöchste Mitglied hat den Vorsitz zu führen.
(6)Absatz 6,Verbesserung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten haben so zu erfolgen, daß die Identität des Prüflings erst bekannt wird, wenn der Vorgang der Verbesserung und Bewertung abgeschlossen ist.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096491
Alte Dokumentnummer
N61973105830