Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1973 bis 31.07.1986 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.08.198601.08.1986 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1986
§ 601.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung zum gehobenen Fachlehrgang bewerben, sind, wenn sie die nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, geforderten Voraussetzungen erfüllen, zur Auswahlprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die Auswahlprüfung für den gehobenen Fachlehrgang ist beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich und mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung (Klausurarbeit) umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung eines Themas aus dem Allgemeinwissen und eines Fachthemas und
    2. Ziffer 2
      die Beantwortung von Fragen aus zollrechtlichen Vorschriften, zu deren Wahrnehmung die Zollwache herangezogen wird, und dem Dienst- und Besoldungsrecht.
  4. Absatz 4,Bei der mündlichen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel des leitenden Zollwachebeamten zu erreichen.
  5. Absatz 5,Die Kommission für die Auswahlprüfung (Auswahlprüfungskommission) hat aus mindestens drei und höchstens fünf leitenden Zollwachebeamten zu bestehen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Das ranghöchste Mitglied hat den Vorsitz zu führen.
  6. Absatz 6,Verbesserung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten haben so zu erfolgen, daß die Identität des Prüflings erst bekannt wird, wenn der Vorgang der Verbesserung und Bewertung abgeschlossen ist.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096491

Alte Dokumentnummer

N61973105830

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P6/NOR12096491