Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1973 bis 31.07.1986 — BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.08.198619.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/1998
§ 1101.07.197331.07.1986 BGBl. Nr. 285/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 285/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu den Prüfungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Dienstprüfung für die Zollwache sind die im Paragraph 5, Absatz eins und 2, zur Fachprüfung für Zollwachebeamte die im Paragraph 5, Absatz 3 und zur gehobenen Fachprüfung für die Zollwache die im Paragraph 5, Absatz 4, angeführten Bediensteten nach Beendigung des in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges zuzulassen. Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Eines Antrages auf Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen bedarf es nur dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang abgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096496

Alte Dokumentnummer

N61973105880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/285/P11/NOR12096496