Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1973Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zu den Prüfungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Dienstprüfung für die Zollwache sind die im § 5 Abs. 1 und 2, zur Fachprüfung für Zollwachebeamte die im § 5 Abs. 3 und zur gehobenen Fachprüfung für die Zollwache die im § 5 Abs. 4 angeführten Bediensteten nach Beendigung des in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges zuzulassen. Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.Zur Dienstprüfung für die Zollwache sind die im Paragraph 5, Absatz eins und 2, zur Fachprüfung für Zollwachebeamte die im Paragraph 5, Absatz 3 und zur gehobenen Fachprüfung für die Zollwache die im Paragraph 5, Absatz 4, angeführten Bediensteten nach Beendigung des in Betracht kommenden Ausbildungslehrganges zuzulassen. Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungslehrganges bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Eines Antrages auf Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen bedarf es nur dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang abgelegt wird.Eines Antrages auf Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen bedarf es nur dann, wenn die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluß an den besuchten Ausbildungslehrgang abgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096496
Alte Dokumentnummer
N61973105880