Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notstandshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1987Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 7. Die im § 6 Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen. Paragraph 7, Die im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12096566
Alte Dokumentnummer
N6197317443L