Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.05.1982 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 472/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199930.11.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004
§ 701.05.198231.12.1998 BGBl. Nr. 472/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 472/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 7, Die Betreuung von Mikrocomputern für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
  2. Ziffer 2
    die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
  3. Ziffer 3
    die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
  4. Ziffer 4
    über die Ziffer eins bis 3 hinaus sind für die zusätzliche Durchführung nachstehender Tätigkeiten bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
    bis 12 Klassen 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei, bis 24 Klassen 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und
    ab 25 Klassen 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
    1. Litera a
      Bereitstellung der Software und der sonstigen Arbeitsmittel für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,
    2. Litera b
      Pflege der Software einschließlich Aufbau einer Programmbibliothek für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,
    3. Litera c
      Betreuung und Unterstützung der Lehrer und
    4. Litera d
      Führung einer Fachbibliothek.

Gesetzesnummer

10008304

Dokumentnummer

NOR12096579

Alte Dokumentnummer

N6197318779S