Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1982Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Die Betreuung von Mikrocomputern für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Paragraph 7, Die Betreuung von Mikrocomputern für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II;die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
über die Z 1 bis 3 hinaus sind für die zusätzliche Durchführung nachstehender Tätigkeiten bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,über die Ziffer eins bis 3 hinaus sind für die zusätzliche Durchführung nachstehender Tätigkeiten bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
bis 12 Klassen 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II, bis 24 Klassen 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II undbis 12 Klassen 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei, bis 24 Klassen 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und
ab 25 Klassen 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung einzurechnen:ab 25 Klassen 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bereitstellung der Software und der sonstigen Arbeitsmittel für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,
Pflege der Software einschließlich Aufbau einer Programmbibliothek für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,
Betreuung und Unterstützung der Lehrer und
Führung einer Fachbibliothek.
Dokumentnummer
NOR12096579
Alte Dokumentnummer
N6197318779S