Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1986Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet: Paragraph 11, Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher werden, sofern sie nicht durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe Vals eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf
Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.
Dokumentnummer
NOR12096583
Alte Dokumentnummer
N6197318783S