Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Voraussetzungen des Anspruches
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 55.Lebensjahr, Frauen das 50. Lebensjahr, vollendet haben und
vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis standen, das wegen Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung geendet hat und der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig gehört, hinsichtlich dessen eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt, odervor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis standen, das wegen Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung geendet hat und der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig gehört, hinsichtlich dessen eine Feststellung gemäß Absatz 3, vorliegt, oder
das 59. Lebensjahr, Frauen das 54. Lebensjahr, vollendet haben und
in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; § 14 Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, ist nicht anzuwenden.in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; Paragraph 14, Absatz 6, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, ist nicht anzuwenden.
Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bzw. gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, bzw. gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß Paragraph 236, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, bzw. gemäß Paragraph 120, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, bzw. gemäß Paragraph 111, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, erfüllen; hiebei gelten Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß. (2)Absatz 2,Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und wirtschaftliche Angelegenheiten fest, in welchen Wirtschaftszweigen bei der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen ist, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b im Zusammenhang stehen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und wirtschaftliche Angelegenheiten fest, in welchen Wirtschaftszweigen bei der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen ist, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Zusammenhang stehen.
(4)Absatz 4,Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in der gemäß Abs. 3 zu treffenden Feststellung auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festzustellen hat, ob die Einschränkung oder Stillegung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b im Zusammenhang steht.Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in der gemäß Absatz 3, zu treffenden Feststellung auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festzustellen hat, ob die Einschränkung oder Stillegung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Zusammenhang steht.
(5)Absatz 5,Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind in einem Wirtschaftszweig jedenfalls gegeben, wenn die einschlägigen Produkte zwar unter die Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften fallen, aber dem normalen Zollabbauschema der Abkommen nicht unterliegen.Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind in einem Wirtschaftszweig jedenfalls gegeben, wenn die einschlägigen Produkte zwar unter die Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften fallen, aber dem normalen Zollabbauschema der Abkommen nicht unterliegen.
(6)Absatz 6,Eine Betriebseinschränkung oder eine Betriebsstillegung infolge der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften begründet einen Anspruch auf Sonderunterstützung nur dann, wenn die Betriebseinschränkung oder die Betriebsstillegung bis spätestens zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Zollabbaues erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12096591
alte Dokumentnummer
N6197320556L