Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1985Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 9.Paragraph 9,
Für Bezieher von Sonderunterstützung ist eine Kontrollmeldung nach § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bei Vorliegen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Falle eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 2. Für Bezieher von Sonderunterstützung ist eine Kontrollmeldung nach Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bei Vorliegen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Falle eines Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12096599
alte Dokumentnummer
N6197320564L