Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1985Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 19.Paragraph 19,
Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b Versicherungszeiten in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werden. Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den Paragraphen 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Versicherungszeiten in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12096608
alte Dokumentnummer
N6197320574L