Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 262/1967, BGBl. Nr. 238/1969 und BGBl. Nr. 166/1972 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1972, außer Kraft. (2)Absatz 2,Personen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 Z 1 ASVG standen, haben Anspruch auf Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern sie die sonstigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.Personen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, ASVG standen, haben Anspruch auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern sie die sonstigen im Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf Sonderunterstützung, wenn sie im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, haben die im Absatz 2, angeführten Personen Anspruch auf Sonderunterstützung, wenn sie im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(4)Absatz 4,§ 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12096611
alte Dokumentnummer
N6197320577L