Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1985Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung BGBl.
Nr. 314/1994.Nr. 314 aus 1994,.
Text
§ 10.Paragraph 10,
Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist bis zur Mitteilung durch den leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger nach § 11 ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen. Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist bis zur Mitteilung durch den leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 11, ein Vorschuß in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR12096617
alte Dokumentnummer
N6197323828L