Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Fachkundige Aufsicht
§ 5. Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß. Die fachkundige Person und deren Stellvertreter müssen das Vorliegen der Fachkenntnisse und Berufserfahrungen sowie ihre gesundheitliche Eignung jenem Arbeitsinspektorat nachweisen, das für die Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer bei den beabsichtigten Arbeiten in Druckluft zuständig ist. Paragraph 5, Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß. Die fachkundige Person und deren Stellvertreter müssen das Vorliegen der Fachkenntnisse und Berufserfahrungen sowie ihre gesundheitliche Eignung jenem Arbeitsinspektorat nachweisen, das für die Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer bei den beabsichtigten Arbeiten in Druckluft zuständig ist.
Dokumentnummer
NOR12096634
Alte Dokumentnummer
N6197327651L