Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 15.11.2004 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute16.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 123/2004
§ 1101.01.199515.11.2004 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004danach: BGBl. I Nr. 123/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

2. ABSCHNITT

Anforderungen an Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel

Arbeitskammern

Paragraph 11, (1) Arbeitskammern müssen nach Möglichkeit so hoch sein, daß die Arbeitnehmer während der Arbeiten aufrecht stehen können; Maschinen und Geräte müssen ordnungsgemäß bedient werden können.

  1. Absatz 2,Beim Vortrieb von Tunneln unterhalb von Gewässern müssen die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Maßnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, daß sich Personen bei Wassereinbrüchen retten können.
  2. Absatz 3,Die Lufttemperatur in Arbeitskammern darf betriebsmäßig nicht unter 10 Grad C und nicht über 25 Grad C betragen. Für das Abblasen von Luft muß eine Einrichtung vorhanden sein.
  3. Absatz 4,Arbeitskammern sind sauber zu halten. Es ist eine zumindest durch Blenden gegen die Arbeitskammer abgeschirmte Abortanlage aufzustellen, die mindestens aus einem Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen besteht. Jede Verunreinigung der Arbeitskammer durch Verrichten der Notdurft außerhalb der Abortanlage ist verboten.
  4. Absatz 5,In jeder Arbeitskammer müssen die notwendigen Mittel für erste Hilfeleistung in hygienisch einwandfreiem Zustand sowie geeignete Einrichtungen für die Beförderung von Verletzten oder Erkrankten aus der Kammer bereitgehalten werden. Ferner müssen mindestens zwei Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die auch unter dem höchsten Druck in der Kammer funktionsfähig und auch sonst geeignet sind. Bei einem Überdruck in der Arbeitskammer von mehr als 1,1 kp/cm2 muß für den Fall eines Brandes für jeden in der Arbeitskammer Beschäftigten ein Atemfilter-Fluchtgerät zur Verfügung stehen.

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096640

Alte Dokumentnummer

N6197327657L