Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1995 bis 15.11.2004 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute16.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 123/2004
§ 1401.01.199515.11.2004 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004danach: BGBl. I Nr. 123/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Rekompressionskammern

Paragraph 14, (1) Bei einem Überdruck von mehr als 1,1 kp/cm2 ist eine Rekompressionskammer bereitzustellen, die bis zu einem Überdruck von 1,8 kp/cm2 für einen Betriebsdruck von mindestens 3,0 kp/cm2 und bei einem Überdruck von mehr als 1,8 kp/cm2 für einen solchen von mindestens 5,5 kp/cm2 geeignet sein muß. Das Fassungsvermögen von Rekompressionskammern muß in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in den Arbeitskammern Beschäftigten stehen; die Behandlung von Erkrankten durch den Arzt muß in der Kammer möglich sein.

  1. Absatz 2,Jede Rekompressionskammer muß mindestens mit einem gegen Beschädigung geschützten Fenster aus gut durchsichtigem und genügend starkem Material ausgestattet sein; das Fenster muß so groß sein, daß eine Beobachtung der Erkrankten von außen möglich ist. Überdies müssen eine Gegensprechanlage sowie eine Personen- und eine Medikamentenschleuse vorhanden sein.
  2. Absatz 3,Heizung, Beleuchtung sowie Luftzu- und -abfuhr müssen, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt, von innerhalb und außerhalb der Kammer einzuschalten sowie zu regeln sein. Durch geeignete Einrichtungen muß in der Kammer möglichst rasch ein Druck von 3,0 bzw. 5,5 kp/cm2 erreicht und für die erforderliche Zeit aufrecht erhalten werden können. In der Zuluftleitung muß sich ein Öl- und Wasserabscheider sowie ein Schalldämpfer befinden.
  3. Absatz 4,In jeder Kammer müssen mindestens zwei Liegemöglichkeiten mit gepolsterter Unterlage sowie ein Abortkübel mit Deckel und geruchsbindenden Stoffen zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Arzneimittel und eine betriebsbereite Einrichtung für die Beatmung mit Sauerstoff sind bereitzustellen; diese Einrichtung muß so ausgebildet sein, daß eine gefahrbringende Anreicherung von Sauerstoff in der Kammer vermieden wird. Die elektrische Anlage muß so ausgeführt sein, daß durch diese bei Austreten von Sauerstoff im Störungsfall keine Gefährdung verursacht wird; insbesondere müssen Schalter außerhalb der Kammer montiert sein und Beleuchtungskörper dichte Schutzgläser besitzen. In der Kammer dürfen nur Heizkörper verwendet werden, bei denen glühende Teile mit der Luft in der Kammer nicht in Berührung kommen. Auch ist innerhalb und außerhalb der Kammer Vorsorge für geeignete erste Löschhilfe (Paragraph 11, Absatz 5,) zu treffen.
  4. Absatz 5,Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

Schlagworte

Personenschleuse, Luftzufuhr, Luftabfuhr, Ölabscheider

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096643

Alte Dokumentnummer

N6197327660L