Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.01.1995 bis 15.11.2004 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute16.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 123/2004
§ 4201.01.199515.11.2004 BGBl. Nr. 450/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004danach: BGBl. I Nr. 123/2004

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vergleiche Paragraph 119,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Text

Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten

Paragraph 42, (1) Für Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.

  1. Absatz 2,Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle Druckluft- und Sauerstoffflaschen verwendet werden. Regenerationspatronen sind vor jedem Einsatz zu erneuern. Vor dem Abstieg ist dies zu prüfen und auch der Tauchereinsatz unter Berücksichtigung der vorhandenen Atemgasmenge und der Einsatzdauer der Regenerationspatronen vom Taucher im Einvernehmen mit der fachkundigen Person (Paragraph 30, Absatz 2,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins und 2 so festzulegen, daß die zum Auftauchen erforderliche Atemgasmenge unter Berücksichtigung einer Atemgasreserve von 30% zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3,Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm vom Signalmann angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.
  3. Absatz 4,Vor dem Öffnen des Helmfensters müssen die Zirkulationsschläuche abgeschraubt werden.

Schlagworte

Druckluftflasche

Gesetzesnummer

10008298

Dokumentnummer

NOR12096671

Alte Dokumentnummer

N6197327688L