Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 6. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 finden auf das Karenzurlaubsgeld sinngemäß Anwendung.Paragraph 6, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 finden auf das Karenzurlaubsgeld sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes.
Schlagworte
Auszahlung, Aliquotierung
Dokumentnummer
NOR12096811
Alte Dokumentnummer
N61974107280