Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
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§ 8. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die im § 1 genannten Dienstnehmerinnen und Mütter und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Dienstnehmerinnen und Mütter Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen und Mütter. Paragraph 8, Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die im Paragraph eins, genannten Dienstnehmerinnen und Mütter und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Dienstnehmerinnen und Mütter Regelungen getroffen werden, die jenen des römisch eins. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen und Mütter.
Dokumentnummer
NOR12096813
Alte Dokumentnummer
N61974107300