Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 10. Das Karenzurlaubsgeld unterliegt als gänzlich unpfändbarer Bezug den Beschränkungen der §§ 290 und 293 der Exekutionsordnung mit der Maßgabe, daß die Pfändung zur Deckung gesetzlicher Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes und zur Deckung von Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem Bundesgesetz zulässig ist; jedoch muß der Verpflichteten die Hälfte des Karenzurlaubsgeldes verbleiben. Paragraph 10, Das Karenzurlaubsgeld unterliegt als gänzlich unpfändbarer Bezug den Beschränkungen der Paragraphen 290 und 293 der Exekutionsordnung mit der Maßgabe, daß die Pfändung zur Deckung gesetzlicher Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes und zur Deckung von Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem Bundesgesetz zulässig ist; jedoch muß der Verpflichteten die Hälfte des Karenzurlaubsgeldes verbleiben.
Dokumentnummer
NOR12096815
Alte Dokumentnummer
N61974107320