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§ 13 BRWO 1974

Fassungen
01.12.1993 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 1301.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
  4. Absatz 4,Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die Paragraphen 115 und 116 ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096879

Alte Dokumentnummer

N6197420592L