Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 33.Paragraph 33,
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (Paragraph 11, Absatz eins,) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12096898
alte Dokumentnummer
N6197420611L