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§ 22 ArbVG

Fassungen
01.01.1987 bis 30.06.2011 — BGBl. Nr. 563/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2201.01.198730.06.2011 BGBl. Nr. 563/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 563/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

3. HAUPTSTÜCK

DER MINDESTLOHNTARIF

Begriff und Voraussetzungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet.
  2. Absatz 2,Für Arbeitnehmer, die dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen nur insoweit festgesetzt werden, als es sich um das anderweitige Entgelt gemäß Paragraph 12, des Hausbesorgergesetzes handelt.
  3. Absatz 3,Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann,
    1. Ziffer eins
      weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und
    2. Ziffer 2
      sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096990

alte Dokumentnummer

N6197422902L