Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG
Begriff und Voraussetzungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(2)Absatz 2,Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.
(3)Absatz 3,Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR12096994
alte Dokumentnummer
N6197422906L