Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 563/1986BGBl.Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 563/1986
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Verfahren
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ im vollen Wortlaut kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung trägt der Bund. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009
Dokumentnummer
NOR12096995
alte Dokumentnummer
N6197422907L