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§ 70 ArbVG

Fassungen
01.07.1974 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 22/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.10.1996 § → § BGBl. Nr. 601/1996
§ 7001.07.197430.09.1996 BGBl. Nr. 22/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 22/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996danach: BGBl. Nr. 601/1996

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 70, Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. Ziffer eins
    Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3 und 4;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
  3. Ziffer 3
    die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
  4. Ziffer 4
    die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmann und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Anmerkung

Zu Z 4: Betriebsratsobmann solte richtig Betriebsratsvorsitzender
lauten. Die Ersetzung ist jedoch vom Art. II, BGBl. Nr.
394/1986, nicht erfaßt.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097041

alte Dokumentnummer

N6197422953L