Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
5. HAUPTSTÜCK
JUGENDVERTRETUNG
Organe
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
Bei der Berechnung dieser Zahl ist § 40 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.Bei der Berechnung dieser Zahl ist Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
der Zentraljugendvertrauensrat;
die Jugendvertrauensräteversammlung.
(3)Absatz 3,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4)Absatz 4,In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden (§ 131f).In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden (Paragraph 131 f,).
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
NOR12097098
alte Dokumentnummer
N6197423010L