Rechtstracker.at

§ 124 ArbVG

Fassungen
01.08.1990 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 411/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
§ 12401.08.199031.12.2010 BGBl. Nr. 411/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 411/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 101/2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 1

Jugendversammlung

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
  2. Absatz 2,Der Jugendversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
  3. Absatz 3,Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
  4. Absatz 4,Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
    1. Ziffer eins
      der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. Ziffer 2
      sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat;
    3. Ziffer 3
      jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
  5. Absatz 5,Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
  6. Absatz 6,In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des Paragraph 27, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, regelmäßig beschäftigt sind.
  7. Absatz 7,Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, 45, Absatz 3, 46 bis 48 sowie 49 Absatz 2, erster und zweiter Satz, und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097099

alte Dokumentnummer

N6197423011L