Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Arbeitsstätten von
Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60,
Seilliftunternehmungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung,Seilliftunternehmungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung,
Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84,Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 84,
gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins,; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Arbeitsstätten von Schiffahrtsunternehmungen (Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe, die gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, BGBl. Nr. 187/1957, die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.Arbeitsstätten von Schiffahrtsunternehmungen (Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe, die gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1957,, die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden. (3)Absatz 3,Arbeitsstätten (Landbetriebe und Luftfahrzeuge) von Fluglinienunternehmungen im Sinne des § 102 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.Arbeitsstätten (Landbetriebe und Luftfahrzeuge) von Fluglinienunternehmungen im Sinne des Paragraph 102, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf sie nicht anzuwenden.Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf sie nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die Paragraphen 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Personenverkehr, Güterverkehr, BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 84/1952,
Rundfunkverkehr, Schiffahrtsunternehmen, Schiffsdienst
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011
Dokumentnummer
NOR12097116
alte Dokumentnummer
N6197423028L