Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1987Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Arbeitnehmervertreter und die Ersatzmitglieder sind für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Arbeitnehmervertreter, wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
NOR12097264
alte Dokumentnummer
N6197427816L