Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1987Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Bekanntmachungen des Betriebsrates
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebs haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Arbeitnehmer des Betriebs haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (Paragraph eins, Absatz eins,), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates durch Anschlag sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12097302
Alte Dokumentnummer
N6197427854L