Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Einheitlicher Betriebsrat
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt § 10 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßten Betriebsräte berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigen Einberufungen gilt diejenige, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßten Betriebsräte berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigen Einberufungen gilt diejenige, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten die §§ 11 bis 22.Im übrigen gelten die Paragraphen 11 bis 22,
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12097304
Alte Dokumentnummer
N6197427856L