Rechtstracker.at

§ 22a BRGO 1974

Fassungen
01.12.1993 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22a heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 22a01.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Einheitlicher Betriebsrat

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 10, mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende der zum einheitlichen Betriebsrat zusammengefaßten Betriebsräte berechtigt ist. Bei mehreren gleichzeitigen Einberufungen gilt diejenige, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten die Paragraphen 11 bis 22,

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097304

Alte Dokumentnummer

N6197427856L